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Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechtes

Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht gem. § 312g Abs. 2 BGB ausdrücklich nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

Bei den meisten Kursen kann die vhs Augsburg nur eine begrenzte Zahl von Teilnehmerplätzen zur Verfügung stellen. Daher werden solche Plätze mit Ihrer Buchung/Bestellung automatisch reserviert.

Das Widerrufsrecht erlischt gem. § 356 Abs. 4 BGB bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, dass die vhs Augsburg mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt oder der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch die vhs Augsburg erlischt.

 

20.04.24 05:21:22