Skip to main content

Geschäftsbedingungen vhs - Volkshochschule Augsburg e.V.

Stand: 01.09.2022

I. Allgemeine Bestimmungen


1. Geltungsbereich

 (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Endverbraucher*innen oder Unternehmer*innen (buchende Personen) mit der Augsburger Volkshochschule – Augsburger Akademie e.V. (vhs),

Willy-Brandt-Platz 3 a, | 86153 Augsburg | verwaltung@vhs-augsburg.de,

Tel.: 0821/50265-0 | Fax 0821/50265-19

hinsichtlich der auf der Website oder in Printmedien der vhs dargestellten Veranstaltungen abschließen.

Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen der buchenden Personen widersprochen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Prüfungen und zertifizierte Ausbildungen sind in Abschnitt III, Bildungsreisen in Abschnitt IV. dieser AGB geregelt.

(3) Abweichende Bedingungen der buchenden Personen akzeptiert die vhs nicht. Dies gilt auch, wenn die vhs der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Vertragsabschluss

 (1) Die Darstellungen der Veranstaltungen auf der Website der vhs unter
www.vhs-augsburg.de,
in Programmheften, Magazinen, Prospekten und anderen Medien stellen keine rechtlich bindenden Angebote dar, sondern dienen lediglich als Einladung zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes durch die buchenden Personen.

(2) Die Anmeldung zu Veranstaltungen der vhs kann persönlich, telefonisch, per Fax, E-Mail, Post oder online über die Website erfolgen.

Mit der Anmeldung erklären die buchenden Personen verbindlich an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen und akzeptiert diese ABG.

Die vhs ist berechtigt, das in der Anmeldung der buchenden Personen liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen durch eine Anmeldebestätigung in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) anzunehmen.

(3) Bei einer Anmeldung über die Website geben die buchenden Personen die rechtsverbindliche Erklärung im Sinne des Abs. 2 durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ ab.

Die vhs wird den Zugang der über die Website abgegebenen Buchungen der buchenden Person unverzüglich, per E-Mail, bestätigen.

In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Anmeldung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

(4) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch die Regelung der Absätze 2 und 3 nicht berührt.

(5) Melden die buchenden Personen weitere Personen, die namentlich zu benennen sind, zu einer Veranstaltung der vhs verbindlich an, so haften die buchenden Personen für deren Vertragsverpflichtung wie für die eigenen Verpflichtungen, sofern sie bei der Anmeldung eine entsprechende gesonderte und ausdrückliche Erklärung abgegeben haben.

(6) Die Vertragssprache ist Deutsch. Sämtlicher Schriftverkehr hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Mitteilungen und Willenserklärungen in anderen Sprachen sind unbeachtlich.

 

3. Zahlungsmodalitäten

 (1) Sofern sich aus dem Angebot der vhs nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise.

Kosten für Anreise, Übernachtung und Verpflegung sind nicht im Preis inbegriffen und von den buchenden Personen zu tragen, sofern sich aus der Kursbeschreibung der vhs nichts anderes ergibt.

(2) Die im Programmheft bzw. auf der Website ausgewiesene Kursgebühr ist bei eintägigen Veranstaltungen spätestens am Tag der Veranstaltung, bei mehrtägigen Veranstaltungen spätestens am ersten Kurstag zur Zahlung fällig. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der folgende Werktag als Fälligkeitstag.

(3) Die Zahlung kann per SEPA-Lastschriftverfahren, Barzahlung, EC- bzw. Kreditkarte erfolgen.

(4) Bei Bezahlung per SEPA-Lastschriftverfahren wird die Kursgebühr am Fälligkeitstag eingezogen.

Die Abbuchung der Gebühr erfolgt unter Angabe von Kursnummer, -titel und -beginn. Der Kontoauszug der buchenden Personen kann somit als Nachweis gegenüber Dritten verwendet werden.

(5) Widersprechen die buchenden Personen der erteilten Abbuchungsermächtigung oder führt die beauftragte Bank den Lastschrifteinzug nicht aus, so sind die anfallenden Bankspesen von den buchenden Personen zu tragen.

 

4. Ermäßigung und Abendkasse

 (1) Die vhs gewährt 25% Ermäßigung für Veranstaltungen, die mit (E) hinter der Kursgebühr gekennzeichnet sind, für folgende Personengruppen: Hartz4/Bürgergeld-Empfänger*innen (mit Leistungsbescheid), Schwerbehinderte (ab GdB von 50%), Empfänger*innen von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, Student*innen (Immatrikulationsbescheinigung), Au-Pairs, Schüler*innen (Schülerausweis), Bundesfreiwilligendienst (BFD), sofern nicht anderweitig Zuschüsse gewährt werden

Voraussetzung für alle Ermäßigungen ist die Vorlage des entsprechenden Nachweises bis spätestens 1 Woche nach Kursbeginn.

Für bereits ermäßigte Veranstaltungen wird keine weitere Ermäßigung gewährt.

(2) Bei Veranstaltungen mit zusätzlicher Abendkasse wird ein Zuschlag von € 1,00 erhoben, wenn vorher keine Anmeldung erfolgt ist.

Die Kurse sind hinter dem Kurspreis mit (AK + € 1,00) gekennzeichnet.

 

5. Leistungsumfang

 (1) Der Umfang der Leistungen (Ort, Zeit, Dauer, Kursthema) ergibt sich aus den Kursbeschreibungen, in der zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannten Fassung.

(2) Für alle Veranstaltungen wählt die vhs in den jeweiligen Fachbereichen qualifizierte Dozent*innen aus. Für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit des Veranstaltungsinhalts sowie der Veranstaltungsunterlagen übernimmt die vhs keine Gewähr.

(3) Zum Wechsel von Dozent*innen oder zur Verlegung des Ortes oder Termins einer Veranstaltung bzw. einer Veranstaltungseinheit ist die vhs aus triftigem Grund, z. B. wegen Erkrankung des Dozenten, berechtigt, soweit dies den buchenden Personen unter der Berücksichtigung ihrer Interessen zumutbar ist.

(4) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs nicht vertretbaren Gründen ausfallen (z. B. Erkrankung der Kursleitung) kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer I. 6 Abs. 3 sinngemäß.

 

6. Vertragliches Rücktrittsrecht vhs

 (1) Die vhs behält sich das Recht vor, bis max. 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

Die Mindestteilnehmerzahl ist den Angaben zu den jeweiligen Veranstaltungen in Printmedien bzw. der Website zu entnehmen.

(2) Die vhs kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn die Durchführung der Veranstaltung z. B. wegen kurzfristiger Nichtverfügbarkeit der Kursleitung trotz der Leistungsänderungsmöglichkeiten gemäß Ziffer I 5. Abs. 2 dieser AGB unmöglich ist

(3) Über einen Rücktritt informiert die vhs die buchenden Personen unverzüglich und erstattet die bereits gezahlte Gebühr innerhalb von 7 Tagen vollständig zurück. Betrifft ein Rücktritt gemäß Absatz 2 nur einen Teil der Veranstaltung, erhalten die buchenden Personen den auf den entfallenden Veranstaltungsteil entfallenden Teilbetrag der Gesamtgebühr zurück. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die buchenden Personen unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die buchenden Personen ohne Wert ist

(4) Für Schäden, die den buchenden Personen durch den Rücktritt der vhs entstehen, kommt die vhs nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen der Ziffer I. 13 dieser Geschäftsbedingungen auf.

(5) Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, bleiben hiervon unberührt.

 

7. Vertragliches Rücktrittsrecht buchende Personen

 (1) Die vhs räumt den buchenden Personen das Recht ein, vom Vertrag bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung, ohne Angabe von Gründen, unter Einbehaltung der Verwaltungspauschale von € 5,00 pro Teilnehmenden, von der Buchung zurücktreten. Ein späterer Rücktritt ist nicht möglich, auch nicht im Falle einer Erkrankung der buchenden Personen.

(2) Alternativ kann – auch nach dieser Frist - die verbindliche Anmeldung auf eine Ersatzperson übertragen werden. Tritt ein Dritter in den Vertrag zwischen den buchenden Personen und der vhs ein, so haften er und die buchenden Personen der vhs als Gesamtschuldner für den Teilnahmepreis und für die der vhs durch den Eintritt des Dritten gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten.

Die Ersatzperson tritt in die Rechte und Pflichten des Vertrages ein. Die vhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Andernfalls ist bei einem Rücktritt nach Ablauf der Frist die volle Gebühr fällig. Den buchenden Personen ist der Nachweis gestattet, dass der vhs kein oder ein geringerer Schaden durch den Rücktritt entstanden ist.

(4) Der Rücktritt muss in Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristwahrung ist der Eingang des Rücktritts bei der vhs.

(5) Ihre gesetzlichen Rücktritts-, Widerrufs-, und Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

8. Recht zur Kündigung durch buchende Personen

 (1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, haben die buchenden Personen die vhs auf den Mangel hinzuweisen und der vhs innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, können die buchenden Personen nach Ablauf der Frist aus wichtigem Grund kündigen.

(2) Die buchenden Personen können den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen Ziffer I. 5 unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die buchenden Personen unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die buchenden Personen ohne Wert ist

 

9. Recht zur außerordentlichen Kündigung

Den Parteien steht nach den gesetzlichen Regelungen das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten aus dem Vertrag verletzt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der anderen Vertragspartei nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Teilnehmender die Veranstaltung nachhaltig stört, durch gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen, Ehrverletzungen aller Art, Diskriminierung von Personen, Agitationen aller Art, beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung oder auf eine Mahnung keine fristgerechte Zahlung erfolgt

 

10. Höhere Gewalt

(1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass ein