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Satzung der Augsburger Volkshochschule - Augsburger Akademie e.V.

ergänzt durch die Mitgliederversammlung am 21.02.2022

 

Präambel

Im Einklang mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Werteordnung der Europäischen Union bekennt sich die Volkshochschule Augsburg zu einem lebensbegleitenden Lern- und Bildungsprozess, der Lernende dazu befähigt, an der Gesellschaft aktiv teilzunehmen, Toleranz und Respekt fördert, Menschenrechte, Demokratie und Gleichwertigkeit achtet.

Aufgabe und Rechtsgrundlage der Tätigkeit des Vereins ergeben sich aus Artikel 83 Abs. 1 und Artikel 139 der Bayerischen Verfassung. Der Verein ist tätig auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, die gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung Aufgabe der jeweiligen Kommunen ist und die gemäß Artikel 139 der Bayerischen Verfassung und des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG – vom Staat besonders zu fördern ist.

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Augsburger Volkshochschule – Augsburger Akademie e. V.“, in der Folge „vhs Augsburg“ genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck  

(1) Der Zweck des Vereins besteht darin, die Erwachsenenbildung (Weiterbildung) im Sinne von § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung durch geeignete Veranstaltungen zu fördern. Ziel ist es, Bildungs- und Begegnungsmöglichkeiten anzubieten, die zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung beitragen.

(2) Der Bevölkerung soll Gelegenheit gegeben werden, die in der Schule, Universität, Hochschule oder Berufsausbildung erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und weiterzuentwickeln, sowie neue Kompetenzen und Kenntnisse zu erlangen.

Zu diesem Zweck bietet die vhs Augsburg Lehrveranstaltungen in unterschiedlichen Formen an.

(3) Die Bildungsangebote erstrecken sich insbesondere auf persönliche, gesellschaftliche, politische und berufliche Bereiche. Dadurch sollen der Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Schlüsselqualifikationen ermöglicht, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit geschärft, sowie schöpferische Fähigkeiten gefördert werden. Die Veranstaltungen sollen zum Abbau von Vorurteilen beitragen und zum besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenverantwortlichen Handelns führen. Damit leistet die Erwachsenenbildung einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung einer humanen und lebenswerten Umwelt. Sie trägt zur Integration und zum sozialen Zusammenhalt bei.

(4) Der Verein kann mit anderen Volkshochschulen, Bildungsträgern und Netzwerken kooperieren.

 

§ 3 Selbstlosigkeit  

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2 der Satzung genannten Maßnahmen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Als Vereinsmittel sind insbesondere anzusehen: Beiträge, sonstige Einnahmen, etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins. Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitglieder

(1) In den Verein kann jede natürliche und juristische Person, die die Gewähr gibt, den Vereinszweck zu fördern, aufgenommen werden. Die Stadt Augsburg ist geborenes Mitglied im Verein.

(2) Entsprechende Vorschläge behandelt und berät der Vorstand vertraulich und holt gegebenenfalls die Zustimmung der bzw. des Vorgeschlagenen zur Aufnahme in den Verein ein.

(3) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu stellen. Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern beschließt der Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) den Tod der natürlichen Person

b) Auflösung der juristischen Person

c) freiwilligen Austritt oder

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens drei Monate vorher zugegangen sein.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung, die durch den Vorstand aufgestellt und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Sie bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Beitragsordnung regelt die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Aufsichtsrat und

c) der Vorstand

Die Bildung von fachlichen Beiräten und Ausschüssen ist möglich.

(2) Die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes finden in der Regel in Präsenz statt, können aber in Ausnahmefällen auch virtuell oder hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern des Vereins bzw. des Aufsichtsrates / Vorstandes in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Versammlungen/Sitzungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum statt. Mit der Einladung sind die Regularien bei Abstimmungen bekannt zu geben.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung und dazugehöriger Unterlagen gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist für Grundsatz- und Richtungsentscheidungen zuständig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. bei Verhinderung durch dessen/deren Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung

a) wählt Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit diese nicht entsandt wurden,

b) nimmt den Tätigkeits- und Finanzbericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes entgegen,

c) stimmt über die Entlastung des Aufsichtsrates ab,

d) beschließt nach Empfehlung des Aufsichtsrates über den Haushalt des laufenden Jahres,

e) beschließt nach Empfehlung des Aufsichtsrates über den Jahresabschluss,

f) legt Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats fest,

g) beschließt über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

h) beschließt eine Beitragsordnung,

i) beschließt über Änderungen der Satzung und

j) eine Auflösung des Vereins und Bestellung der Liquidatoren.

(3) Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Sitzung an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gerichtet werden. Später eingehende Anträge zur Tagesordnung sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn die Mitgliederversammlung dies zu Beginn der Sitzung beschließt.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe oder wenn es die Mehrheit des Aufsichtsrates verlangt.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder, ggf. auch virtuell, Stimmbotschaften sind nicht möglich. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen.

 

§ 8 Aufsichtsrat  

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist der/die zuständige Fachreferent/in der Stadt Augsburg, der/die auch Vorsitzender/e des Aufsichtsrates ist. Für den Aufsichtsrat benennt der Stadtrat der Stadt Augsburg weitere 5 Mitglieder, die damit Mitglieder des Vereins werden. Dem Aufsichtsrat werden darüber hinaus zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dozentenschaft der vhs Augsburg angehören. Weitere 5 Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Näheres regelt eine Wahlordnung der Mitgliederversammlung.

(2) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstand sein, können jedoch selbst Mitglied der vhs Augsburg sein.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung; im Übrigen sind sie ehrenamtlich tätig. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitglieder-versammlung.

(4) Der Aufsichtsrat überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung aller Aufgaben des Vereins und berät und beaufsichtigt den Vorstand. Er kann alle dazu erforderlichen Rechte wahrnehmen. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

a) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

b) Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Wahl des Rechnungs- / Abschlussprüfers;

e) die Feststellung des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung;

f) Behandlung zustimmungspflichtiger Geschäfte;

g) Erarbeitung von Politik und Strategie des Vereins;

h) Entwicklung von Grundsätzen und Leitlinien für die Arbeit der Volkshochschule Augsburg;

i) Zustimmung zur Beitragsordnung, die durch den Vorstand aufgestellt und die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(5) Der Aufsichtsrat soll mindestens dreimal im Jahr tagen. Die Einladung zur Aufsichtsratssitzung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand im Namen des Vorsitzenden, ersatzweise des/der Stellvertreter*in, der/die vom Aufsichtsrat selbst aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben umfasst die Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung und dazugehöriger Unterlagen. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Aufsichtsratssitzung als erteilt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise des Stellvertreters.

(7) Beschlüsse des Aufsichtsrats können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Aufsichtsratsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

(8) Sämtliche Beschlüsse des Aufsichtsrats – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Aufsichtsratsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Mitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

(10) Die Amtsdauer des Aufsichtsrats beträgt vier Jahre (Abweichend davon endet die Amtsperiode des erstmals gewählten Aufsichtsrates am 31.05.2026).

Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat gewählt ist.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand ist hauptamtlich und besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und kann eine/n Vorsitzenden bestimmen.

(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmer*innen des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind gesetzliche Vertreter. Der Vorstand bildet zugleich den Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Aufsichtsrat.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der vhs Augsburg und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.

Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung und Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Aufsichtsrates, es sei denn, dieser beschließt etwas anderes; Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates;

c) Erstellung der jährlichen Vermögensaufstellung und des Jahresabschlusses/Jahresberichtes;

d) Abschluss und Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;

e) Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

g) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(6) Die folgenden Aufgaben des Vorstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats:

a) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

b) Wirtschafts- u. Investitionsplan incl. Stellenplan;

c) Geschäftsordnung des Vorstandes;

d) Entscheidungen oberhalb von Wertgrenzen lt. Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§ 10 Dozentenausschuss

Dozentinnen und Dozenten der vhs Augsburg können einen Ausschuss bilden, der den Vorstand berät und der Mitgliederversammlung die Vertreter der Dozentenschaft im Aufsichtsrat vorschlägt.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens 8 Wochen vor der jährlichen Mitgliederversammlung eingereicht und in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Eine Änderung gilt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen als beschlossen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese muss auf Antrag des Vorstands oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder wenigstens 8 Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Gründe einberufen werden. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Vereinsmitglieder; verhinderte Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich die Förderung der Erwachsenenbildung zu verwenden hat.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 21.02.2022 und die unveränderten Bestimmungen mit den zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

 

Augsburg, 21.02.2022

 

gez. Sieghard Schramm                                                                       gez. Beate Hartley-Lutz

Vorsitzender                                                                                         Schriftführerin

Es wird bestätigt, dass der beigefügte Wortlaut der geänderten Satzung die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen enthält und im Übrigen mit der zuletzt bei Gericht eingereichten Satzungsabschrift übereinstimmt.

Augsburg, 08.06.2022

 

gez. Marina Bilotta Gutheil

Vorständin

18.03.24 21:12:38